Wirtschaftlich berechtigte Person: Wer muss ans Transparenzregister gemeldet werden?
Einleitung
Ab 2026 führt die Schweiz ein landesweites Transparenzregister ein. Jede nicht börsenkotierte Aktiengesellschaft muss dann melden, wer sie letztendlich kontrolliert – die sogenannten wirtschaftlich berechtigten Personen oder UBOs (Ultimate Beneficial Owners). Diese Meldepflicht betrifft nicht nur Aktionäre mit großen Beteiligungen, sondern auch Personen, die auf andere Weise Einfluss ausüben. Das Transparenzgesetz (TJPG) und die Transparenzverordnung (TJPV) definieren präzise, wann jemand als wirtschaftlich berechtigt gilt und wer gemeldet werden muss. In diesem Beitrag erfährst du, welche Personen als UBOs gelten, wie verschiedene Kontrollformen funktionieren und worauf du bei der Meldung ans Transparenzregister achten musst.
Was ist eine wirtschaftlich berechtigte Person?
Der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person steht im Zentrum des neuen Transparenzgesetzes. Gemäss Art. 4 TJPG ist dies jene natürliche Person, die eine Gesellschaft letztendlich kontrolliert. Entscheidend ist dabei nicht nur, wer im Aktienregister als Aktionär eingetragen ist, sondern wer tatsächlich die Fäden in der Hand hält. Die Definition lehnt sich bewusst an das Geldwäschereigesetz (Art. 2a Abs. 3 GwG) an, um im schweizerischen Recht eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten. Gleichzeitig erfüllt die Schweiz damit internationale Anforderungen der Financial Action Task Force (FATF) und des Global Forum.
Wichtig zu verstehen ist: Die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer eine natürliche Person sein. Juristische Personen oder Trusts können zwar Aktionäre sein, aber sie sind selbst nicht wirtschaftlich berechtigt. Stattdessen muss man durchschauen, welche natürlichen Personen hinter diesen Strukturen stehen. Diese Transparenz soll verhindern, dass Eigentumsverhältnisse verschleiert werden und macht die effektiven Machtverhältnisse in Schweizer Unternehmen sichtbar.
Das Gesetz unterscheidet mehrere Wege, wie Kontrolle ausgeübt werden kann: durch direkte Beteiligungen, durch indirekte Beteiligungen über Zwischengesellschaften, durch vertragliche Vereinbarungen oder durch gemeinsames Handeln mit anderen Personen. Alle diese Kontrollformen sind bei der Meldung ans Transparenzregister zu berücksichtigen.
Direkte Kontrolle durch Beteiligung
Die einfachste Form der Kontrolle ist die direkte Beteiligung. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Aktiengesellschaft hält. Dieser Schwellenwert von 25 Prozent entspricht dem internationalen Standard und der bisherigen Praxis im Obligationenrecht (Art. 697j OR, Art. 790a OR). Er markiert jene Beteiligungshöhe, ab der eine Person oder eine Gruppe von Personen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann.
Zum Kapital zählen alle dauerhaften Eigenkapitalkomponenten wie Aktien oder Partizipationsscheine. Bei anderen Rechtsformen sind es entsprechend Stammanteile oder Anteilscheine. Nicht berücksichtigt werden hingegen Genussscheine, da diese typischerweise keinen Nennwert aufweisen und auch keine Stimmrechte vermitteln. Auch Wandel- oder Optionsrechte zählen nicht automatisch zur Beteiligung, solange sie nicht ausgeübt wurden. Sie können allerdings im Rahmen der „Kontrolle auf andere Weise" relevant werden, wenn sie faktische Einflussmöglichkeiten verschaffen.
Ein praktisches Beispiel macht dies deutlich: Hält eine Person mindestens 30 Prozent der Aktien einer Aktiengesellschaft, gilt sie als wirtschaftlich berechtigt und unterliegt der Meldepflicht. Bei einer Beteiligung von lediglich 20 Prozent liegt die Beteiligung grundsätzlich unter dem Schwellenwert, sofern nicht auf andere Weise Kontrolle ausgeübt wird oder gemeinsam mit anderen Personen gehandelt wird und dadurch insgesamt eine Beteiligung von über 25 Prozent erreicht wird.
Entscheidend für die Meldung ans Transparenzregister ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Beteiligung. Anders als im Börsenrecht, wo bereits der Vertragsabschluss meldepflichtig ist, entsteht die Kontrolle nach TJPG erst, wenn die Aktien rechtlich übergegangen sind. Zwischen Kaufvertrag und Eintragung im Aktienregister kann somit eine zeitliche Lücke bestehen, die für die Meldepflicht relevant ist.
Indirekte Kontrolle über Zwischengesellschaften
Komplexer wird es bei indirekten Beteiligungsstrukturen. Eine Person kann eine Gesellschaft auch dann im Sinne des Transparenzgesetzes kontrollieren, wenn sie nicht direkt an ihr beteiligt ist, sondern die Kontrolle über eine oder mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften ausgeübt wird. Das Transparenzgesetz erfasst bewusst auch solche mehrstufigen Strukturen, um zu verhindern, dass durch verschachtelte Beteiligungen Eigentumsverhältnisse verschleiert werden können.
Die Verordnung definiert in Art. 2 TJPV ein abgestuftes System: Auf der ersten Ebene gilt weiterhin die 25-Prozent-Schwelle. Für alle weiteren Ebenen darüber gilt jedoch ein Schwellenwert von über 50 Prozent. Das bedeutet konkret: Eine Person kontrolliert eine Zielgesellschaft auch dann, wenn sie mehr als die Hälfte einer Gesellschaft A kontrolliert und diese Gesellschaft A ihrerseits mindestens 25 Prozent an einer Zielgesellschaft B hält.
Diese Strukturen können vertikal aufgebaut sein, also klassische Beteiligungsketten von oben nach unten. Sie können aber auch horizontal funktionieren, etwa wenn mehrere Schwestergesellschaften gemeinsam an einer Zielgesellschaft beteiligt sind. Die Zwischengesellschaften können in der Schweiz oder im Ausland domiziliert sein und unterschiedliche Rechtsformen aufweisen – auch Trusts werden in diese Betrachtung einbezogen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise: Eine Person hält 80 Prozent an der Holding AG, welche wiederum 30 Prozent an der Operating AG hält. Da die Person die Holding AG mit über 50 Prozent kontrolliert und die Holding AG mindestens 25 Prozent an der Operating AG hält, gilt die Person auch bei der Operating AG als wirtschaftlich berechtigt, obwohl die Person dort keine direkte Beteiligung hält. Umgekehrt wäre die Kontrollkette unterbrochen, wenn die Person nur 40 Prozent der Holding AG kontrollieren würde, da auf der Zwischenebene der 50-Prozent-Schwellenwert nicht erreicht ist.
Kontrolle auf andere Weise
Das Transparenzgesetz erfasst nicht nur Kontrolle durch Kapitalbeteiligungen, sondern auch Kontrolle auf andere Weise. Art. 3 TJPV beschreibt diese als eigenständige Kontrollkategorie, die parallel zur Beteiligungskontrolle zu prüfen ist. Damit wird sichergestellt, dass auch Personen erfasst werden, die faktisch die Entscheidungen einer Gesellschaft massgeblich beeinflussen können, ohne eine 25-Prozent-Beteiligung zu halten.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Kontrollformen, die immer als Kontrolle gelten, und solchen, die es ermöglichen können, Kontrolle auszuüben. Zur ersten Gruppe gehören klare, objektive Konstellationen wie das Recht, mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats zu ernennen. Wenn eine Person kraft Statuten oder eines Aktionärsvertrags die Mehrheit des obersten Leitungsorgans bestimmen kann, kontrolliert sie die Gesellschaft zweifelsfrei, unabhängig von der Kapitalbeteiligung. Gleiches gilt für umfassende Vetorechte bei wesentlichen Entscheidungen oder für das Recht, über die Gewinnausschüttung zu bestimmen.
Die zweite Gruppe umfasst Einflussfaktoren, die im Einzelfall zu prüfen sind. Dazu gehören formelle oder informelle Stimmrechtsabsprachen, familiäre Verbindungen, besondere Finanzierungsinstrumente mit Kontrollrechten, Treuhandverhältnisse oder Optionen auf den späteren Erwerb von Anteilen. Auch eine dominante Stellung in einem stark fragmentierten Aktionärskreis kann relevant sein: Wenn eine Person zehn Prozent der Aktien hält und die übrigen 90 Prozent auf viele Kleinaktionäre verteilt sind, kann sie unter Umständen die Generalversammlung faktisch kontrollieren.
Entscheidend ist stets, ob die betreffende Person – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen – einen Einfluss ausüben kann, der einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent gleichkommt. Diese Beurteilung erfordert eine sorgfältige Analyse der konkreten Verhältnisse und der vertraglichen Vereinbarungen. Auch diese Form der Kontrolle kann indirekt über Zwischengesellschaften ausgeübt werden, etwa wenn mehrere Personen gemeinsam eine Tochtergesellschaft beherrschen.
Gemeinsames Handeln mit Dritten
Eine besonders praxisrelevante Konstellation ist das gemeinsame Handeln mehrerer Personen. Art. 4 TJPG spricht ausdrücklich von Kontrolle „in gemeinsamer Absprache" mit Dritten. Art. 5 TJPV konkretisiert diesen Begriff in Anlehnung an die Praxis des Börsenrechts: Personen handeln dann in gemeinsamer Absprache, wenn sie ihre Verhaltensweise koordinieren – etwa beim Erwerb einer Beteiligung oder bei der Ausübung von Stimmrechten.
Eine solche Absprache kann formell erfolgen, beispielsweise durch einen schriftlichen Aktionärsbindungs- oder einen Investment-Pool-/Syndikatsvertrag. Sie kann aber auch informell sein, etwa durch mündliche Vereinbarungen oder faktisch koordiniertes Verhalten. Entscheidend ist die innere Zielsetzung – nämlich kontrollorientiertes Verhalten – und die äussere Organisiertheit des Vorgehens. Schon ein abgestimmtes Auftreten, das objektiv den Erwerb oder die Ausübung der Kontrolle ermöglicht, kann ausreichen.
Typische Konstellationen finden sich häufig in Familienunternehmen oder bei Gründerteams. Wenn drei Geschwister sich abstimmen, um gemeinsam die Stimmrechte in der Familien-AG auszuüben, und zusammen über 25 Prozent halten, gelten alle drei als wirtschaftlich berechtigt – auch wenn jeder einzeln nur zehn Prozent hält. Gleiches gilt für Gründer eines Startups, die ein gemeinsames unternehmerisches Ziel verfolgen, oder für Erbengemeinschaften, deren Mitglieder gemeinschaftlich Kontrolle ausüben. Auch das Pooling von Investoren in einem Co-Investoren Syndikat wird typischerweise als “gemeinsame Absprache” zu taxieren sein, da sie an der Generalversammlung, aber auch beim Ausüben von Bezugsrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder der Anwendung von Tag-Along/Drag-Along Bestimmungen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs mit einer Stimme auftreten. Zwar erreichen solche Pools für sich alleine kaum den Schwellenwert von 25%, weshalb die einzelnen Mitglieder des Syndikats kaum als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten dürften. Da die gepoolten Investoren aber in den meisten Fällen die Interessen der Gründer unterstützen, dürften Letztere und die Co-Investoren gemeinsam locker die Schwelle von 25% überschreiten und somit alle zusammen ans Transparenzregister zu melden sein.
Der Kontrollbegriff im TJPG ist damit ausdrücklich gruppenfähig und erkennt kollektive Einflussmöglichkeiten an. Für die Meldung ans Transparenzregister bedeutet dies: Es müssen alle Mitglieder der Absprache gemeldet werden, nicht nur eine Person stellvertretend für die Gruppe. Dies erhöht die Komplexität, schafft aber gleichzeitig mehr Transparenz über die tatsächlichen Machtverhältnisse.
Sonderfälle und subsidiäre Regel
Zwei Besonderheiten verdienen noch Beachtung. Erstens sieht das Gesetz für die SICAV (Société d'investissement à capital variable) eine Sonderregel vor. Hier können gemäss Art. 5 TJPG nur die Unternehmeraktionäre als wirtschaftlich berechtigt gelten. Anlegeraktionäre, die lediglich investieren und jederzeit Rücknahmen verlangen können, werden nicht als UBOs betrachtet. Diese Regelung entspricht dem Kollektivanlagenrecht und trägt der Tatsache Rechnung, dass normale Anleger keine Kontrolle über die SICAV ausüben.
Zweitens greift eine subsidiäre Regel, wenn anhand aller beschriebenen Kriterien keine wirtschaftlich berechtigte Person ermittelt werden kann. Dies kommt vor allem bei stark gestreuten Publikumsgesellschaften oder fragmentierten Aktionariaten vor, wo kein Aktionär die 25-Prozent-Schwelle erreicht und auch keine andere Kontrollform vorliegt. In solchen Fällen gilt hilfsweise das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigt – bei der AG typischerweise die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats.
Diese Organfiktion nach Art. 4 Abs. 2 TJPG dient ausschliesslich der behördlichen Erreichbarkeit und bedeutet nicht, dass diese Personen tatsächlich wirtschaftlich die Kontrolle ausüben. Sie ist eine Notlösung für jene Fälle, in denen das System der Beteiligungskontrolle nicht greift. Bei Co-Leadership oder kollektiven Organen können auch mehrere Personen gleichzeitig unter diese Regel fallen.
Zusammenfassung
Das Transparenzgesetz schafft ein umfassendes System zur Erfassung wirtschaftlich berechtigter Personen. Als UBO gilt, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent einer Gesellschaft kontrolliert, wobei für Zwischengesellschaften ein Schwellenwert von über 50 Prozent gilt. Kontrolle kann aber auch auf andere Weise entstehen – etwa durch Ernennungsrechte, Vetorechte oder besondere Gewinnbeteiligungen. Ebenso relevant ist gemeinsames Handeln mit anderen Personen, das den Kontrollbegriff gruppenfähig macht.
Für die Meldung ans Transparenzregister bedeutet dies: Unternehmen müssen Beteiligungsketten sorgfältig nachzeichnen, vertragliche Einflussrechte und Absprachen analysieren, Treuhandverhältnisse und familiäre Strukturen offenlegen und kontrollrelevante Sachverhalte sauber dokumentieren. Die präzise Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten rückt damit in den Mittelpunkt der Corporate-Governance-Pflichten von nicht börsenkotierten Schweizer Gesellschaften. Wer rechtzeitig die eigenen Strukturen überprüft und die relevanten Personen identifiziert, kann die Meldepflicht fristgerecht erfüllen und Sanktionen vermeiden.
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