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Einleitung

Mit dem neuen Transparenzregister führt die Schweiz umfassende Transparenzpflichten für juristische Personen ein. Unternehmen müssen künftig melden, welche natürlichen Personen sie letztlich kontrollieren. Diese sogenannten wirtschaftlich berechtigten Personen werden nicht nur über Beteiligungen identifiziert. Auch Personen ohne bedeutende Kapitalbeteiligung können eine Gesellschaft tatsächlich kontrollieren.

Genau hier setzt der Begriff der „Kontrolle auf andere Weise“ an. Er spielt eine zentrale Rolle bei der Meldung ans neue Transparenzregister, weil viele Einflussmöglichkeiten nicht über Beteiligungen, sondern über Verträge, Treuhandverhältnisse oder andere Strukturen entstehen. Dieser Beitrag erklärt, was unter Kontrolle auf andere Weise gemäss Art. 6 des Transparenzgesetzes (TJPG) bzw. Art. 3 der Transparenzverordnung (TJPV) zu verstehen ist, welche typischen Konstellationen darunter fallen und welche Bedeutung diese Regel für die Identifikation wirtschaftlich berechtigter Personen hat.

Grundlagen und rechtlicher Kontext

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verpflichtet juristische Personen dazu, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu identifizieren und diese Informationen in ein zentrales, behördliches Transparenzregister zu melden. Ziel ist es, mehr Transparenz über die tatsächlichen Kontrollverhältnisse von Unternehmen zu schaffen und damit Geldwäscherei sowie andere Formen der missbräuchlichen Nutzung von Gesellschaftsstrukturen zu bekämpfen.

Als wirtschaftlich berechtigt gilt eine natürliche Person grundsätzlich dann, wenn sie eine Gesellschaft mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte kontrolliert.

Neben der Kontrolle durch Beteiligung sieht das Gesetz jedoch eine zweite Kategorie vor: die Kontrolle auf andere Weise (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Die entsprechenden Kriterien werden in Art. 3 TJPV konkretisiert. Danach liegt eine solche Kontrolle vor, wenn eine Person direkt oder indirekt über Rechte oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten verfügt, die ihr eine entscheidende Einflussnahme auf die Gesellschaft ermöglichen.

Diese Regel stellt sicher, dass wirtschaftlich berechtigte Personen auch dann identifiziert werden müssen, wenn ihre Kontrolle nicht über Kapitalanteile, sondern über andere Instrumente ausgeübt wird.

Entscheidungsrechte als Form der Kontrolle

Eine erste Gruppe von Fällen betrifft Situationen, in denen eine Person entscheidende Einflussrechte innerhalb der Gesellschaft besitzt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 TJPV liegt Kontrolle auf andere Weise insbesondere dann vor, wenn eine Person das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen oder abzuberufen.

Eine solche Befugnis verleiht einer Person erheblichen Einfluss auf die strategische Führung eines Unternehmens. Selbst ohne bedeutende Beteiligung kann sie dadurch bestimmen, wer die Geschäfte der Gesellschaft leitet und welche strategischen Entscheidungen getroffen werden.

Eine ähnliche Wirkung entfalten Vetorechte. Auch diese werden in Art. 3 TJPV ausdrücklich erwähnt. Wenn eine Person zentrale Unternehmensentscheidungen blockieren kann, verfügt sie über eine erhebliche Kontrolle über die Gesellschaft. Solche Vetorechte finden sich häufig in Investoren- oder Aktionärsbindungsverträgen, etwa bei wichtigen Beschlüssen zu Kapitalmassnahmen, Unternehmensverkäufen oder strategischen Veränderungen.

Schliesslich kann Kontrolle auch dann vorliegen, wenn eine Person Entscheidungen durchsetzen kann, die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft bewirken. Wer über solche Rechte verfügt, hat einen direkten Einfluss auf die wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft und deren Verteilung.

Einfluss durch Verträge, Statuten oder Finanzierungsinstrumente

Neben diesen klar definierten Entscheidungsrechten erfasst die Verordnung auch weitere Formen eines massgeblichen Einflusses. Art. 3 Abs. 2 TJPV nennt verschiedene typische Konstellationen.

Eine wichtige Rolle spielen Vereinbarungen zwischen Aktionären oder Gesellschaftern. Solche Vereinbarungen können formell oder informell ausgestaltet sein und beispielsweise Stimmbindungen oder koordinierte Entscheidungsmechanismen vorsehen. Wenn sie einer Person eine dominierende Stellung innerhalb der Gesellschaft verschaffen, kann dies eine Kontrolle auf andere Weise begründen. So ist bspw. möglich, dass eine Person mit einer Beteiligung von unter 25 % eine Gesellschaft kontrolliert, nämlich dann, wenn der Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre sehr breit gestreut ist und sie aufgrund ihrer sehr dominierenden Position dennoch einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt.

Auch Finanzierungsinstrumente können eine solche Kontrolle ermöglichen. Beispiele sind Wandelanleihen oder partiarische Darlehen, die dem Gläubiger besondere Einflussrechte einräumen. In solchen Fällen entsteht die Kontrolle nicht über eine Beteiligung am Kapital, sondern über vertragliche Rechte, die mit der Finanzierung verbunden sind.

Darüber hinaus können statutarische Bestimmungen oder vergleichbare Dokumente Einflussrechte begründen. Beispielsweise können Statuten bestimmten Personen besondere Entscheidungsrechte einräumen oder ihnen eine privilegierte Stellung innerhalb der Gesellschaft sichern.

Entscheidend ist, dass diese Kriterien einzeln überprüft werden, um die Einflussmöglichkeiten der betreffenden Person auf die Gesellschaft im Einzelfall zu ermitteln.

Kontrolle durch familiäre Beziehungen

Eine weitere Konstellation betrifft familiäre Verbindungen. In Familienunternehmen kann die Kontrolle häufig nicht allein anhand formeller Beteiligungen bestimmt werden. Wenn mehrere Familienmitglieder Anteile halten, die Entscheidungen jedoch faktisch von einer einzelnen Person getroffen werden, kann diese Person als wirtschaftlich berechtigt gelten.

Art. 3 Abs. 2 TJPV trägt diesem Umstand Rechnung, indem auch solche familiären Einflussstrukturen berücksichtigt werden. Entscheidend ist letztlich, wer die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft ausübt.

Treuhandverhältnisse als besondere Form der Kontrolle

Eine besonders wichtige Rolle spielen Treuhandverhältnisse, die ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 lit. e TJPV genannt und in Art. 4 TJPV konkretisiert werden.

Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn eine Person zwar formell im eigenen Namen handelt, tatsächlich aber auf Rechnung und im Interesse einer anderen Person tätig ist. Im internationalen Kontext spricht man von sogenannten Nominee Shareholders oder Nominee Directors. Im schweizerischen Recht entspricht dies dem treuhänderischen Aktionär bzw. Gesellschafter oder einem treuhänderischen Verwaltungsratsmitglied bzw. Geschäftsführer.

Typischerweise hält der treuhänderische Aktionär die Beteiligung im eigenen Namen und ist auch im Aktien- oder Anteilbuch eingetragen. Er übt die mit den Anteilen verbundenen Rechte – insbesondere Stimm- und Vermögensrechte – jedoch gestützt auf ein Auftragsverhältnis im Interesse und nach den Weisungen des Auftraggebers aus. Wirtschaftlich betrachtet liegt die Kontrolle somit nicht beim eingetragenen Aktionär, sondern beim Treugeber.

Gerade deshalb qualifizieren Treuhandverhältnisse als „Kontrolle auf andere Weise“ im Sinne von Art. 3 TJPV: Sie ermöglichen es einer Person, eine Gesellschaft in vergleichbarer Weise zu kontrollieren wie bei einer Beteiligung von mindestens 25 %, ohne selbst formell als Aktionärin oder Aktionär aufzutreten.

Für die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Person ist entscheidend, dass in solchen Konstellationen nicht der Treuhänder, sondern der Auftraggeber – bzw. die dahinterstehende natürliche Person innerhalb einer allfälligen Kontrollkette – als wirtschaftlich berechtigt gilt.

Nicht jedes Treuhandverhältnis ist jedoch relevant. Erfasst werden nur solche Strukturen, die tatsächlich der Identifikation einer wirtschaftlich berechtigten Person dienen. Rein funktionale oder risikoarme Konstellationen – etwa die unabhängige Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung – fallen nicht darunter, da sie keine vergleichbare Kontrollstellung vermitteln.

Die Einbeziehung von Treuhandverhältnissen stellt somit sicher, dass wirtschaftliche Kontrolle nicht durch formale Eigentumsverhältnisse verschleiert werden kann – ein zentrales Anliegen des Transparenzregisters.

Indirekte Kontrolle über Zwischengesellschaften

Kontrolle auf andere Weise kann auch indirekt ausgeübt werden. Art. 3 Abs. 3 TJPV stellt klar, dass dies der Fall ist, wenn der Einfluss über zwischengeschaltete Personen, Gesellschaften oder andere Rechtseinheiten erfolgt.

Grundsätzlich ermöglicht eine indirekte Beteiligung der wirtschaftlich berechtigten Person die Kontrolle über eine Gesellschaft erst, wenn sie mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer oder mehrerer Zwischengesellschaften umfasst, die selbst direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Gesellschaft halten (Art. 2 Abs. 3 TJPV). Kontrolle auf andere Weise kann gemäss Art. 3 Abs. 3 TJPV jedoch auch indirekt ausgeübt werden. Vereinbaren bspw. mehrere Aktionäre ihr Stimmverhalten auf Ebene einer Muttergesellschaft, können sie gemeinsam eine Tochtergesellschaft beherrschen – selbst wenn keiner von ihnen für sich allein die Schwelle von 25 % erreicht, die für eine indirekte Kontrolle nach Art. 2 Abs. 3 TJPV grundsätzlich massgeblich ist. Die Kontrolle entsteht in solchen Fällen nicht durch formale Beteiligungsverhältnisse, sondern durch die faktische Bündelung von Einflussrechten.

In solchen Fällen muss die Kontrollkette bis zur natürlichen Person zurückverfolgt werden, die letztlich die Kontrolle ausübt. Diese Person gilt dann als wirtschaftlich berechtigt und muss im Transparenzregister gemeldet werden.

Zusammenfassung

Die Regelung zur Kontrolle auf andere Weise erweitert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person erheblich. Sie stellt sicher, dass nicht nur formale Beteiligungsverhältnisse, sondern auch tatsächliche Einflussmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Kontrolle kann daher nicht nur durch Kapitalanteile entstehen, sondern auch durch Entscheidungsrechte, Vetorechte, vertragliche Vereinbarungen, Finanzierungsinstrumente, familiäre Beziehungen, Treuhandverhältnisse oder ähnlich gelagerte Möglichkeiten der Einflussnahme. Entscheidend ist letztlich, ob eine Person die Möglichkeit hat, die wesentlichen Entscheidungen einer Gesellschaft zu beeinflussen. Art. 3 der Verordnung führt alle explizit genannten Formen der Kontrollmöglichkeiten lediglich beispielhaft (“namentlich”) auf, d.h., dass diese Kriterien keinesfalls abschliessend sind. 

Mit dieser breiten Definition verfolgt das Transparenzgesetz das Ziel, wirtschaftlich berechtigte Personen unabhängig von der gewählten Struktur zuverlässig identifizieren zu können. Dadurch soll verhindert werden, dass komplexe gesellschaftsrechtliche Konstruktionen zur Verschleierung von Kontrolle genutzt werden.

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FAQ |  
Wirtschaftlich Berechtigte erkennen: Was bedeutet "Kontrolle auf andere Weise"?

Antworten auf Deine wichtigsten Fragen

Was bedeutet „Kontrolle auf andere Weise“ gemäss Transparenzgesetz?

Kontrolle auf andere Weise liegt vor, wenn eine Person eine Gesellschaft nicht über Kapitalanteile, sondern über andere Einflussrechte kontrolliert, beispielsweise über Vetorechte, Ernennungsrechte für Verwaltungsratsmitglieder oder vertragliche Vereinbarungen.

Wann liegt eine wirtschaftlich berechtigte Person ohne Beteiligung vor?

Eine wirtschaftlich berechtigte Person kann auch ohne Beteiligung vorliegen, wenn sie aufgrund vertraglicher Rechte oder faktischer Einflussmöglichkeiten die wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen kann.

Welche Rolle spielen Treuhandverhältnisse?

Bei Treuhandverhältnissen handelt eine Person formal im eigenen Namen, tatsächlich jedoch im Interesse eines Dritten. In solchen Fällen gilt der Auftraggeber als wirtschaftlich berechtigte Person.

Kann Kontrolle auch indirekt ausgeübt werden?

Ja. Kontrolle kann auch über Zwischengesellschaften oder andere Rechtseinheiten erfolgen. In solchen Fällen muss die Kontrollkette bis zur natürlichen Person zurückverfolgt werden, die letztlich die Kontrolle ausübt.

Was bedeuten „Nominee Shareholder“ und „Nominee Director“ für die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Person?

Ein Nominee Shareholder (treuhänderischer Aktionär) oder Nominee Director (treuhänderisches Verwaltungsratsmitglied) handelt zwar formell im eigenen Namen, übt seine Rechte jedoch im Auftrag und nach den Weisungen einer anderen Person aus. Entscheidend ist daher nicht die formale Stellung, sondern die tatsächliche Kontrolle. Für die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Person bedeutet dies: Nicht der Nominee, sondern der dahinterstehende Auftraggeber (Treugeber) gilt als wirtschaftlich berechtigt – selbst dann, wenn dieser im Aktienregister oder Handelsregister nicht erscheint. Solche Konstellationen gelten als „Kontrolle auf andere Weise“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. e TJPV in Verbindung mit Art. 4 TJPV, da sie eine vergleichbare Einflussmöglichkeit wie eine Beteiligung von mindestens 25 % vermitteln können.

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